Neuregelungen Pfändungsschutzkonto
geschrieben von Dipl.-Rechtswirt (FSH) David Loebert

Ein Leben ohne Girokonto ist nicht mehr vorstellbar. Miete, Renten- oder Gehaltszahlungen erfolgen meist über ein bestehendes Konto. Auch für Schuldner muss die Möglichkeit bestehen, über ein Girokonto diese wiederkehrenden Zahlungen abwickeln zu können. Dies ermöglicht die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Die Weiterentwicklung des P-Kontos wurde nun durch die Zustimmung des Bundesrats erlaubt.

Das Pfändungsschutzkonto sorgt dafür, dass Schuldner nicht vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen sind.
Letztlich birgt das P-Konto sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger Vorteile. Kann nämlich der Schuldner weiterhin Einkünfte erwirtschaften, die von einer Pfändung befreit sind, hat er die Möglichkeit, Schulden zurückzuzahlen.

P-Konto: Was ist das?

Bei einem P-Konto handelt es sich um eine Möglichkeit, trotz Kontopfändung mit dem nicht pfändbaren Teil der Einkünfte laufende Kosten zu begleichen. Die Bank führt Daueraufträge sowie Lastschriften wie beispielsweise Versicherungsbeiträge oder Mietzahlungen weiterhin aus. Das monatliche pfändungsgeschützte Guthaben bei einem P-Konto beträgt seit dem 1. Juli 2019 1.178,59 Euro. Für dieses Guthaben, das vor Pfändungen geschützt ist, kann unter bestimmten Bedingungen eine Erhöhung beantragt werden. Solch eine Voraussetzung wäre beispielsweise, wenn Schuldner unterhaltspflichtig sind. Der Schutz vor einer Kontopfändung besteht nur, wenn ein P-Konto in Anspruch genommen wird (seit 2012). Für Selbstständige bestehen die gleichen Regelungen.

Wichtige Neuregelungen

Jedes Jahr erhöhen/ändern sich die Pfändungsfreigrenzen
Momentan werden die Pfändungsfreigrenzen im 2-Jahres-Rhythmus angepasst. Hierfür ist derzeit 1. Juli eines Jahres mit ungerader Zahl vorgesehen. In Zukunft wird die Anpassung jährlich erfolgen.

Höhere Ansparmöglichkeit

Bisher wird das nicht genutzte Guthaben, das vor einer Pfändung geschützt ist, einmalig in den nächsten Monat übertragen und kann zusätzlich zum pfändungsgeschützten Guthaben des neuen Monats genutzt werden. Zukünftig wird das nicht genutzte Guthaben für drei aufeinanderfolgende Monate nutzbar sein. Nutzt der Schuldner den Rest des Guthabens nicht, gehört es dem Gläubiger.
Des Weiteren werden in dem Gesetz besondere Leistungsnachzahlungen geregelt. Darüber hinaus werden Bescheinigungen bezüglich der Erhöhung des geschützten Grundfreibetrags erteilt und anerkannt.

Aufrechnungen sowie Verrechnungen bezüglich überzogener Konten sind verboten
Beantragt ein Kontoinhaber die Umwandlung seines überzogenen Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, ist es der Bank nicht erlaubt, ihre Forderungen mit geschützten Guthabenresten zu verrechnen.

Eine weitere Neuerung ist die Erleichterung der Erhöhung des Grundfreibetrags.

Die Kosten eines P-Kontos

Es fallen keine Kosten für die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto an. Ausgenommen hiervon sind die üblichen Kosten für eine Kontoführung. Die Preise für die Kontoführung für P-Konten müssen den üblichen Preisen entsprechen und dürfen nicht höher ausfallen.

Ist es bei einem überzogenen Girokonto möglich, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen?

Die Sparkassen und Banken sind dazu angehalten, ein überzogenes Girokonto auf Wunsch ohne anfallende Kosten in ein P-Konto umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass das P-Konto auf Guthabenbasis zu führen ist. Dementsprechend sollte mit kontoführenden Bank eine Umschuldung vereinbart werden, um durch das P-Konto einen Pfändungsschutz zu erhalten.

Wann wird das Gesetz aktiviert?

Der Bundespräsident hat das Gesetz bereits erhalten, um es zu unterzeichnen. Sobald es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es ab dem Ersten des dreizehnten kalendarischen Monats gültig. Die geänderten Pfändungsfreigrenzen erhalten nach der Verkündung ihre Gültigkeit ab dem 1. August des anschließenden kalendarischen Jahres.