Neues und verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren bereits nach 3 Jahren

Neues und verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren bereits nach 3 Jahren

Geschrieben von Dipl.-Rechtswirt (FSH) David Loebert

Schuldner sollen zukünftig die Möglichkeit in Aussicht gestellt bekommen, sich bereits nach drei Jahren von ihren Schulden zu befreien, dies soll in absehbarer Zeit durch einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.07.2020 ermöglicht werden und somit die neue EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/2023 umsetzen. Ein wirklicher Segen für verschuldete Menschen in einer besonders schwierigen Situation und die Hoffnung bereits nach drei Jahren schuldenfrei zu werden.

Das neue und verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren ist als ein wesentlicher Teil des neuen Zukunftspaket der Bundesregierung, im Rahmen des neuen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes während der Corona-Krise zu verstehen.

In Deutschland können sich derzeit Schuldner erst nach sechs Jahren von ihren Schulden befreien lassen und somit einen wirtschaftlichen Neustart beginnen.

Der neue Gesetzentwurf bietet für Schuldner nunmehr die Möglichkeit, das alle eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren in Anspruch nehmen können.

Die Corona-Pandemie hat bei vielen Menschen eine finanzielle Schieflage ausgelöst und gerade hier wird nunmehr entgegengewirkt, indem durch die Verkürzung der Restschuldbefreiung neue Voraussetzungen hinsichtlich der Verfahrensdauer geschaffen werden.

In diesem Gesetzgebungsverfahren müssen insbesondere für die Restschuldbefreiung keine weiteren und großen Voraussetzungen mehr geschaffen werden, denn bislang mussten die Kosten des Verfahrens, d. h. die Deckung der Verfahrenskosten sichergestellt werden.

Durch dieses geschaffene Instrument der verkürzten Restschuldbefreiung können somit alle davon vorteilhaft ausschöpfen.

Sollte eine erneue Insolvenz angestrebt werden, gilt zu beachten, dass dann eine Sperrfrist von elf Jahren greifen wird und dem dann folgenden Restschuldbefreiungsverfahren anstelle von drei Jahren eine längere Laufzeit von fünf Jahren haben wird.

Auch gilt festzuhalten, dass Schuldner in der Zeit der sogenannten Wohlverhaltensphase bei erlangtem Vermögen zur Herausgabe eher verpflichtet werden und Verbindlichkeiten, die als unangemessen erscheinen, einer Restschuldbefreiung entgegenstehen wird.

Für Verbraucher (Privatpersonen) soll im Übrigen eine Befristung bis zum 30.06.2025 gelten, ob diese Befristung dann wegfällt, wird durch entsprechende Berichterstattung bis zum 30.06.2024 dann entschieden werden.

An dieser Stelle denke ich, begrüßen wir alle diese schnelle zu durchlaufende Verfahrensdauer jedoch ist bei diesem Gesetzentwurf dennoch von Fachkreisen, Sachverständigen und entsprechen hinzugezogenen Beratern, Verbänden und anderen Institutionen auch Kritik im Raum festzustellen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat ebenfalls seine Bedenken bzw. Kritik dazu geäußert.

Das dieses Gesetz noch immer nicht in Kraft getreten ist, zeigt auf, das hier noch Überarbeitungen vorgenommen werden, insbesondere wegen den Unstimmigkeiten bzw. Differenzen bei diesen neuen Regelungen zwischen Verbraucher (Privatpersonen) und Unternehmen. In der Praxis würde es ohne Überarbeitung wahrscheinlich zu zahlreichen Problemen kommen.

Wahrscheinlich wird es besser sein, hier mit der Antragsstellung noch abzuwarten, denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass hier eine entsprechende Anrechnung stattfinden könnte denn es handelt sich schließlich um eine günstigere Regelung für Schuldner.

Für bereits gestellte Anträge kann immer noch die Antragsrücknahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht gezogen werden.

Es sollte dennoch immer vorrangig versucht werden, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit -soweit auch nur möglich-, einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erfolgreich seinen Gläubigern -ohne gerichtliche Hilfe- in Aussicht zu stellen.

Meiner Auffassung nach sollte grundsätzlich -wenn irgendwie möglich- ein Insolvenzverfahren vermieden werden, wenn hier mit aller Kraft ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan in Aussicht gestellt werden kann. Es gibt so viele interessante Möglichkeiten und Alternativen ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und es gibt mit Sicherheit auch Angehörige, Freunde oder Bekannte die auch gerne in einer verschuldeten Situation Ihnen helfen möchten, beispielsweise anstelle bei der eigenen Hausbank einen Kredit aufzunehmen, könnte ebenso auch ein zinsloses Darlehen im Bekanntenkreis erfolgen, mit einer tragbaren monatlichen Rate.

Schuldenbereinigungspläne können ebenso per Einmalzahlung oder eben durch eine freiwillige monatliche Rate gemeinsam erarbeitet werden.

Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt, daher sollten Sie sämtliche Möglichkeiten zu Ihren Gunsten versuchen auszuschöpfen.

Gerne stehe ich bei Fragen rund um den privaten Schuldenvergleich zur Verfügung und stelle mein Verhandlungsgeschick bei Auftragserteilung mit aller Kraftanstrengung unter Beweis.