Immobilienberatung

Hilfe bei Maßnahmen zur Immobilienrettung: Wenn bereits (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt, bin ich der richtige Experte für Sie. Seit über 15 Jahren helfe ich ununterbrochen Immobilieneigentümer aus der Schuldenfalle. Als Verhandlungsführer gebe ich mein Bestes, um ihr Eigenheim nachhaltig zu sichern.

Hilfe bei finanziellen Problemen

Immobilienberatung

Wenn es um den Erhalt einer Immobilie geht, verstehen wir uns als Experten auf dem Gebiet der Immobilienberatung und versuchen wirklich alles um nachhaltig das vertraute Eigenheim zu erhalten. Denn keiner möchte sein Eigenheim gerne verlassen.

Nach einer Kreditkündigung ist rascher Handlungsbedarf gefordert, ansonsten drohen weitere Schritte nach Ablauf der Frist zur Darlehensrückzahlung.

Dies geschieht durch Mahnbeschied, Vollstreckungsbescheid und zuletzt mit Antrag auf Zwangsversteigerung.

Es bestehen dennoch für Immobilieneigentümer Möglichkeiten und Chancen die Immobile zu retten. Viele Wege führen nach Rom -klug und entschieden handeln- das ist unsere Devise!

Möglichkeiten und Chancen

Richtige Lösungsansätze finden!

Es können individuelle Lösungswege in Betracht kommen, hier wäre als Möglichkeit die Reduzierung der Monatsrate als erster Ansatz zu sehen oder eine Tilgungsaussetzung mit gleichzeitiger Zahlung der Darlehenszinsen. Denkbar wäre ebenfalls die Aussetzung der vollen Ratenzahlung für eine bestimmte Dauer zu erreichen. Eine Umschuldung bei der Hausbank könnte ebenso in Aussicht gestellt werden. Die Kreditablösung durch einen neuen Darlehensgeber wäre ebenfalls denkbar.

Wir stehen Ihnen in Fragen der Finanzierung und Umschuldung mit Rat und Tat zur Seite und versuchen alles um Ihnen aus dieser schwierigen Situation zu helfen. Die Umschuldung kann vorteilhaft sein. So kann möglicherweise ein niedrigerer Zinssatz in Betracht gezogen werden, ebenso eine Laufzeitverlängerung und somit geringere Belastungen.

Immobilienberatung

Zwangsversteigerung verhindern!

Wenn eine Umschuldung oder Neufinanzierung nicht möglich sind, ist die Zwangsversteigerung oft nicht mehr zu verhindern.

Wenn die Bank den Antrag auf den Weg gebracht hat, dann wird auch sehr schnell durch das zuständige Amtsgericht nach eingehender Prüfung die Zwangsversteigerung angeordnet und förmlich auf den Postweg gebracht – gegen Empfangsnachweis- mit der entsprechenden Rechtsbelehrung, dass binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Möglichkeit besteht, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 30 ff ZVG (Zwangsversteigerungsgesetzes).

Denn wenn diese Notfrist versäumt wird, steht dem Verfahren der Zwangsversteigerung nichts mehr im Weg.

Zeitgewinn erreichen

Die Entscheidung des Gerichts

Nach § 30 ZVG wird die Zwangsversteigerung eingestellt, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt, ihr also zustimmt. Nach § 30a ZVG „ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht darauf besteht, dass durch die Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht“.

Das Gericht entscheidet darüber, ob die einstweilige Einstellung angeordnet werden kann. Mit der Einstellung eines solchen Verfahrens können Sie von verschiedenen Vorteilen profitieren. Sie können durch diesen gewonnenen Zeitgewinn bis maximal zu einem halben Jahr versuchen zu erreichen, die Immobilie anderweitig zu „retten“.

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