Doppelpfändung – mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig
Maximaler Schutz vor Doppelpfändung – das Pfändungsschutzkonto
Die Pfändung ist das Recht des Gläubigers, seine Forderung gegenüber dem Schuldner auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend zu machen. Zu den Pfandobjekten unter den beweglichen Sachen gehört neben Wertgegenständen auch das Geld. Der Gesetzgeber bietet dem Gläubiger mehrere Pfändungsmöglichkeiten, die nach geltender Rechtsprechung auch parallel, also zeitgleich genutzt werden können. Oberste Priorität hat die Chance des Gläubigers, seine Forderung möglichst schnell und in voller Höhe beglichen zu bekommen.
Auf der anderen Seite sollte der Schuldner alle Möglichkeiten nutzen, um sein gesetzlich pfändungsfreies Einkommen zu schützen. Auch für ihn hat der Gesetzgeber vorgesorgt mit der Maßgabe, dass der Schuldner selbst aktiv werden muss. In diesem Spannungsfeld versucht jeder von beiden, für sich selbst das Bestmögliche rauszuholen. Für den Gläubiger ist das die Doppelpfändung und für den Schuldner das P-Konto.
Doppelpfändung – Vollstreckung in Arbeitsentgelt und in Girokonto
Grundlage für die Pfändung ist als Vollstreckungstitel der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfBÜ. Den beantragt der Gläubiger und erlässt das Vollstreckungsgericht des für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgerichtes. Dieser PfBÜ wird von Amts wegen dem Drittschuldner als demjenigen zugestellt, der die Pfändung vor Ort in die Praxis umsetzen muss.
An diesem Punkt kann sich der Gläubiger für eine Doppelpfändung entscheiden. Der PfBÜ wird einerseits dem Arbeitgeber- oder Rentenversicherungsträger und andererseits dem kontoführenden Kreditinstitut zugestellt, bei dem der Schuldner sein Gehalts-/Rentenkonto unterhält. Beide Drittschuldner müssen sich an den PfBÜ halten und die jeweilige Pfändung durchführen. Tun sie das nicht, dann wäre das mit dem „Vereiteln einer Zwangsvollstreckung“ eine strafbare Handlung nach § 288 Strafgesetzbuch StGB.
Pfändungsschutz des Gesetzgebers mit unterschiedlichen Werten
• Jeder Bürger und somit auch der Schuldner hat einen Rechtsanspruch auf den pfändungsfreien Anteil seines Monatseinkommens. Ohne dieses pfändungsgeschützte Einkommen wäre er mittellos und könnte respektive müsste staatliche Transferleistungen beantragen. Grundlage für diese Pfändungsfreigrenze ist die Pfändungstabelle; sie wird alle zwei Jahre den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst. Der Lohn-/Rentenpfändung wird diese Pfändungstabelle zugrundegelegt. Darum braucht sich der Schuldner nicht zu kümmern. Im Übrigen kann er daran nichts ändern und auch nichts beeinflussen.
• Der so ermittelte pfändungsgeschützte Entgeltanteil wird auf das Girokonto überwiesen, der pfändbare Anteil direkt an den Gläubiger. Mit der Kontopfändung im Rahmen der Doppelpfändung hat der Gläubiger, wie man sagt, noch einen zweiten Pfeil im Köcher. Jetzt ist einzig und allein der Schuldner gefragt, um sein Einkommen ganz oder zumindest teilweise zu schützen. Von Gesetzes wegen kann das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Damit sind sämtliche Geldeingänge auf dem Konto bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe ebenfalls pfändungsgeschützt.
– Ohne P-Konto als Pfändungsschutz ist das Girokonto ungeschützt. Der Gläubiger kann dauerhaft und solange das gesamte Kontoguthaben pfänden, bis seine Forderung beglichen ist.
– Als P-Konto geht das so nicht. Zur Vermeidung der Kontopfändung legt der Schuldner seiner Hausbank die Bescheinigung nach § 850k ZPO, der Zivilprozessordnung vor. Sie ist ein anwaltlich oder anderweitig offiziell bestätigtes Dokument über den monatlich pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto. Ist dieser ausgewiesene Freibetrag niedriger als derjenige in der Pfändungstabelle beim Arbeitgeber, dann kann der Schuldner bei „seinem“ Vollstreckungsgericht einen individuell begründeten Antrag auf Erhöhung des pfändungsgeschützten Freibetrages stellen. Im Ergebnis kann sich der Schuldner durchaus erfolgreich gegen Nachteile einer Doppelpfändung wehren, die sich aus der parallelen Entgelt- und Kontopfändung ergeben können.
Unabdingbare Voraussetzung dafür ist das persönliche Girokonto als P-Konto.
– Es muss immer ein Einzelkonto, darf also kein Gemeinschaftskonto sein
– Es ist ausschließlich ein Guthabenkonto, also ohne Dispo-Kredit
– Der Schuldner darf nur ein einziges P-Konto unterhalten
– Es wird zur Information in die Schufa-Datenbank eingetragen
Doppelpfändung auf ein Anwartschaftsrecht des Schuldners
Eine andere Form der Doppelpfändung ist diejenige auf das Recht des Schuldners an einem Gegenstand, der ihm noch nicht gehört. Ein häufiger Fall ist der Autokauf auf Raten mit dem Ziel, nach Vertragsablauf Eigentümer des Fahrzeuges zu werden. Der Gläubiger muss sein Anwartschaftsrecht auf das Auto doppelt pfänden, und zwar durch die
– Sachpfändung mit dem Anbringen des Pfandsiegels auf dem Fahrzeug
– Rechtspfändung des an dem Auto bestehenden Anwartschaftsrechtes per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss PfBÜ
Hier wie da handelt der Gläubiger nach dem Motto: Doppelt hält besser.