Bundestagsabstimmung über Neuregelungen Insolvenz – Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre geplant

Geschrieben von Dipl.-Rechtswirt (FSH) David Loebert

In einer Sondersitzung des Rechtsausschuss wurde am 15. Dezember über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens abgestimmt. Mit vielen Änderungen wurde die Beschlussempfehlung durch die Abgeordneten angenommen. Gleichzeitig wurde der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der Ausschussfassung zur Annahme nunmehr empfohlen.

Neuregelungen Insolvenz – Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Im Bundestagsplenum stehen am Donnerstag, den 17. Dezember 2020 beide Vorlagen zur Abstimmung bereit.

Durch dieses Gesetz wird überschuldeten Unternehmen und Verbraucher ermöglicht, aus der Insolvenz früher als bisher herauszukommen und somit ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht.
Durch dieses geplante Gesetzesvorhaben wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von bisher sechs Jahren auf drei Jahren verkürzt werden.

Unternehmen und Verbraucher haben die Möglichkeit mit diesem Gesetzesvorhaben noch schneller von ihren Schulden befreit zu werden und erhalten die Möglichkeit auf einen wirtschaftlichen Neuanfang – ein Beginn in ein sorgenfreies Leben ohne Schulden.

Geplant ist, dass die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf bereits beantragte Insolvenzerfahren rückwirkend ab dem 01. Oktober 2020 angewendet werden soll. Dennoch bleibt festzuhalten, dass dieses Gesetzesvorhaben zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden soll. Durch die Corona-Pandemie und die damit nicht unerheblichen verbundenen wirtschaftlichen Folgen sollen Unternehmen und Verbraucher als redliche Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, einen Neuanfang zu erhalten. Mit dieser Gesetzesänderung werden die Vorgaben der EU-Richtlinie umgesetzt.

Sanierungsmöglichkeit vor Insolvenzeintritt für Unternehmen

Die Bundesregierung möchte mit der Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Unternehmen nunmehr ermöglichen -bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit- sich zu sanieren ohne das Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Dies solle auf Grundlage eines sogenannten Restrukturierungsplans passieren, den die Gläubiger mehrheitlich angenommen haben.
Es sind hier einige Regelungen angedacht, hier sollen ebenfalls die Regelungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie beitragen und zur Erleichterung der Sanierung befristete Sonderregelungen gelten.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens vor. Mit der geplanten Einführung des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens werden durch die Bundesregierung weiterhin die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie umsgetzt.

Vermeidung von Insolvenzverfahren erwartet

Dieser Gesetzentwurf ermöglicht Unternehmen und Schuldner durch das geplante Restrukturierungsverfahren eine mögliche Insolvenzvermeidung. Durch das angedachte „vorgerichtliche und vorinsolvenzliche“ Restrukturierungsverfahren -zusammen mit einem Gläubigerbeirat- wird demnach eine Sanierung in den Vordergrund gestellt.